§21 STVZO

Über die Fahrzeugabnahme

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Definition

Was wird im § 21 STVZO geregelt?

Der § 21 wird auch Vollgutachten genannt und diese Bezeichnung schreckt in gewisser Weise zunächst einmal ab. Prinzipiell verbirgt sich dahinter aber nichts als als eine erweiterte § 29 Hauptuntersuchung. Verpflichtend ist sie nur für zwei Gruppen von Fahrzeugen. Zum einen für Einzelimporte aus dem Nicht-EG-Raum, also beispielsweise aus Nordamerika, Russland, arabischen Staaten oder Japan, zum anderen für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb waren und für die keine ausreichenden Daten und / oder Bestätigungen mehr vorhanden sind.

Wer führt die § 21 Untersuchung durch?

Zur Zeit werden die Untersuchungen nur von den jeweiligen TÜV Gesellschaften und in den fünf neuen Bundesländern von der DEKRA durchgeführt. Zur Vollabnahme sind nur a.a.S (amtlich anerkannte Sachverständige) berechtigt, die man aber problemlos bei den jeweiligen Prüforganisationen kontaktieren kann. Es empfiehlt sich, den Kontakt bereits frühzeitig aufzunehmen, da diese Fachleute genau wissen, was für eine erfolgreiche Abnahme benötigt wird.

Was sollte vor einer § 21 Abnahme erledigt werden?

Importfahrzeuge vom amerikanischen Markt müssen für eine europäische Zulassung technisch umgerüstet werden. Das betrifft die Farbe des Standlichts und der Blinker, eine Nebelschlussleuchte mit beleuchtetem Schalter, zwei Reflektoren am Heck und die Hauptscheinwerfer. All diese verbauten Beleuchtungseinrichtungen müssen ein E-Prüfzeichen aufweisen. Bei Xenonlicht muss zwingend eine Leuchtweiten- oder Niveauregulierung und zusätzlich eine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden sein. Bei Halogenscheinwerfern sind dagegen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen möglich. Bei amerikanischen Oldtimern sind weitere Ausnahmegenehmigungen möglich, da sie auch ein Oldtimergutachten nach § 23 benötigen und deshalb nur moderat modifiziert werden dürfen.

Es gibt Werkstätten, die sich auf die Umrüstung importierter Fahrzeuge spezialisiert haben und relativ zeitnah alle notwendigen Änderungen vornehmen. In der Regel bieten Importhändler den kompletten Ablauf vom Kauf über den Transport, die Umrüstung bis zur Abnahme und Zulassung eines Fahrzeugs an.

Warum kann ein Fahrzeug aus den USA nicht einfach zugelassen werden?

Ein Importfahrzeug aus dem Nicht-EG-Raum besitzt in der EU in der Regel keine Typgenehmigung und kann nur zugelassen werden, wenn eine ECE Konformität vorliegt. Die USA haben aber ein eigenes System der Fahrzeugzulassung und dieses FMVSS ist nicht kompatibel mit dem ECE Stan dard. Für die offiziellen Exportfahrzeuge durchlaufen die Autohersteller daher den im jeweils anderen Land erforderlichen Zulassungsprozess und können mit dieser Homologation dann die Export version dort vertreiben. Es ist zur Zeit technisch gar nicht möglich, ein Fahrzeug zu bauen, das so wohl den ECE- als auch den FMVSS-Standard erfüllen kann.

Datenblatt

Was ändert sich durch den § 21?

Die Vollabnahme nach § 21 entspricht ungefähr einer ECE Typgenehmigung der Fahrzeughersteller, allerdings nur für das vorgeführte Fahrzeug. Mit einer solchen Einzelbetriebserlaubnis kann dann auch ein Fahrzeug aus den USA in Deutschland zugelassen werden. Eine solche Einzelbetriebserlaubnis ist extrem teuer und umständlich, jeder einzelne Wert muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Da jedes Fahrzeug bei der Herstellung seine einmalig vergebene VIN (Fahrgestellnummer) bekommt, müssen baugleiche Fahrzeuge natürlich trotzdem alle ihre eigene Einzelbetriebserlaubnis erlangen. An dieser Stelle kommt das Datenblatt ins Spiel, um Kosten und Zeitaufwand möglichst gering zu halten.

Welche Aufgabe hat ein Datenblatt?

In einem Datenblatt werden alle wichtigen Einzelgutachten eines Fahrzeugs gesammelt. Für die ECE Typgenehmigung werden diese von einer akkreditierten Prüforganisation komplett überprüft und anschließend vom Kraftfahr-Bundesamt zertifiziert. Alle ermittelten Werte fließen dann in das Datenblatt ein und können in beliebiger Anzahl für alle Neuzulassungen innerhalb der EU und der meisten ECE Mitgliedsstaaten reproduziert werden. Das Datenblatt beinhaltet Abgasgutachten, lichttechnisches Gutachten, elektromagnetische Verträglichkeit, Bremsgutachten, Geräuschgutachten, Leistung, Höchstgeschwindigkeit, Maße, Gewichte, Bereifung und Anhängelasten.

Wofür wird das Datenblatt bei der § 21 Abnahme benötigt?

Bei der Erstellung einer Einzelbetriebserlaubnis wird wie bei einer ECE Typgenehmigung ein Datenblatt erstellt. Wird nun ein baugleiches Fahrzeug zur § 21 Abnahme vorgeführt, kann der aaS einer Prüforganisation alle im Datenblatt bereits vorhandenen Werte übernehmen. Dadurch können einerseits die Kosten für die Einzelbetriebserlaubnis sehr moderat gehalten werden und andererseits werden die aaS deutlich entlastet und können sich beispielsweise mehr Zeit für eventuelle Ausnahmegenehmigungen nehmen.

Kosten und Fazit

Welche Kosten entstehen bei der § 21 Abnahme?

Im Gegensatz zu einer normalen HU gibt es bei einer Vollabnahme keine pauschale Gebühr, die Kosten sind abhängig vom Prüfumfang. Ausnahmegenehmigungen sind auch nicht finanziell fixiert, können günstiger oder teurer ausfallen. In der Regel kostet eine unproblematische Vollabnahme weniger als die meisten vermuten. Ein Datenblatt hingegen ist schon relativ teuer. Die Erstellung verursacht extreme Kosten und man kann nicht einschätzen, wie oft es reproduziert werden kann. Richtig teuer werden Messungen auf dem Prüfstand, wenn beispielsweise ein leistungsgesteigertes Fahrzeug aus den USA importiert wird. Selbst, wenn nur ein einziges Teilgutachten des Datenblatts nachgemessen werden muss, wird bereits ein vierstelliger Betrag fällig, unabhängig vom Erfolg der Messung.

§ 21 Abnahme – ein typisch deutsches Bürokratiemonster?

Die HU war früher als ›TÜV‹ gefürchtet, die sehr viel seltenere Vollabnahme erst recht. Doch die Zeiten haben sich geändert: Die § 29 Untersuchung läuft meistens schnell und unproblematisch ab und das gilt auch für die § 21 Untersuchung. Die Vollabnahme ist eigentlich sogar eine erhebliche bürokratische Erleichterung, da sich durch das Datenblatt viele ansonsten notwendige Einzeluntersuchungen erübrigen und den aaS erheblicher Spielraum bei der Beurteilung von Ausnahmegenehmigungen gegeben wird. Man darf nicht vergessen: Es handelt sich dabei um eine Einzelbetriebserlaubnis und da ist etwas Mehraufwand unvermeidlich. Dass es bei ganz seltenen Exoten problematischer wird, sollte jedem klar sein und dass irgendwann die Grenzen der gesetzlichen Vorschriften einer Zulassung im Weg stehen, sollte auch jedem klar sein.